Regeste
Art. 110 Ziff. 5 StGB.
1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein.
2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.