Eurospider Suche: atf://109-IB-10
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252 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://109-IB-10
  1. 103 Ia 233
    Relevanz
    41. Urteil vom 22. Juni 1977 i.S. X.-Versicherungsgesellschaft gegen Kanton Zürich und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 4 BV; Steuerausscheidung gegen über dem Ausland aufgrund des kantonalen Rechts. 1. Kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). 2. Ist für die Steuerausscheidung gegenüber dem Ausland ausschliesslich das kantonale Recht massgebend, ...
  2. 83 I 100
    Relevanz
    15. Urteil vom 13. März 1957 i.S. Steffen gegen Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
    Regeste [D, F, I] Doppelbesteuerung. 1. Verhältnis der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Doppelbesteuerung zu einer damit verbundenen Beschwerde wegen Willkür und zu einem gleichzeitig gegen die Besteuerung im einen Kanton ergriffenen kantonalen Rechtsmittel (Erw. 1). 2...
  3. 98 V 107
    Relevanz
    30. Urteil vom 14. April 1972 i.S. Kamer gegen Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und Kantonale Rekursbehörde für die Sozialversicherung Schwyz
    Regeste [D, F, I] Art. 5 FLG: Erwerbliche Kriterien der Eigenschaft als Kleinbauer im Hauptberuf. - Entscheidend sind die vorwiegende Tätigkeit und die überwiegende Erwerbsquelle des Leistungsansprechers selber (Abs. 1 und 2). - Lohneinkommen, welches unmündige Kinder de...
  4. 110 Ib 252
    Relevanz
    42. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. November 1984 i.S. Wehrsteuerverwaltung des Kantons Schwyz gegen X. und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Einleitung des Steuerhinterziehungsverfahrens. Befristung nach Art. 134 WStB/BdBSt. 1. Bei der Frist von Art. 134 WStB/BdBSt handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nur durch die Einleitung des Verfahrens gegen den Steuerpflichtigen persönlich gew...
  5. 89 I 405
    Relevanz
    58. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1963 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X. und Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Die von einem vertraglichen Vertreter bei der Ausfüllung des Formulars für die Steuererklärung begangene Hinterziehung wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet, sofern dieser nicht nachweist, dass er nicht imstande gewesen wäre, die Handlung z...
  6. 97 I 434
    Relevanz
    58. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1971 i.S. X. gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer auf dem Kapitalgewinn, Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 43 WStB. Hat die Veranlagungsbehörde den Kapitalgewinn und das übrige Einkommen zu Unrecht gesondert eingeschätzt, der Steuerpflichtige aber nur die Besteuerung des Kapitalgewinns angefoch...
  7. 94 I 146
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    23. Urteil vom 3. Mai 1968 i.S. Fabrik X. AG gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer vom Reinertrag der Aktiengesellschaft: Gewinne und Aufwendungen des ersten Geschäftsjahres, das nach Art. 58 WStB als Bemessungszeitraum für mehrere Veranlagungsperioden dient, sind nur bei der Berechnung der Steuer für eine dieser Perioden z...
  8. 81 I 72
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    15. Urteil vom 1. April 1955 i.S. Süssli gegen Rekurskommission des Kantons Aargau.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Der Abzug für unterstützungsbedürftige Personen (Art. 25 Abs. 1 lit. b WStB) kommt nicht in Frage für Familienglieder, die im Haushalt des Steuerpflichtigen arbeiten, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Dienste handelt.
  9. 80 I 267
    Relevanz
    44. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1954 i.S. Z. gegen Steuerrekurskommission des Kantons Graubünden.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Änderung des Einkommens in der Berechnungsperiode infolge Berufswechsels. Berechnungszeitraum. (Art. 42 WStB Fassung vom 20. Dezember 1950).
  10. 81 I 70
    Relevanz
    14. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1955 i.S. Nydegger gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Veranlagung von Ehegatten, die beide berufstätig sind und den gemeinsamen Haushalt durch ein Dienstmädchen besorgen lassen. Die daherigen Lohnaufwendungen können vom Einkommen nicht abgezogen werden.

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