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Regeste

Anschlussbeschwerde an das Bundesgericht in eidgenössischen Enteignungssachen.
Die Anschlussbeschwerde hat keine selbständige Tragweite und Wirkung. Wenn die von der Schätzungskommission zugesprochene Entschädigung für ein bestimmtes Grundstück, das mit dem andern keine wirtschaftliche Einheit bildet, vom Hauptbeschwerdeführer nicht beanstandet wird, kann sie daher von der Gegenpartei nicht auf dem Wege des Anschlusses angefochten werden.