90 IV 50
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Vorschrift des kantonalen Rechts, derzufolge das Strafurteil dem Rechtsbeistand und dem Angeklagten persönlich zuzustellen ist. Zustellung an den im Ausland wohnhaften Angeklagten.
1. Die Rechtshilfe mit Italien erstreckt sich nicht auf Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze (Erw. 1 und 2).
2. Wird ein Strafurteil durch die Post im Ausland zugestellt, ist das internationale Recht verletzt. Wer einen derartigen Verstoss nicht rechtzeitig gerügt hat, kann sich indessen dem Entscheid auf Umwandlung der Busse in Haft nicht mit dem Einwand widersetzen, die unzulässige Postzustellung im Ausland habe das Strafurteil gehindert, in Rechtskraft zu erwachsen (Erw. 3).