Regeste
Art. 52 BStP.
1. Der Beschuldigte, dessen Haftentlassungsgesuch vom eidgenössischen Untersuchungsrichter zur Zeit abgewiesen wird, kann hiegegen bei der Anklagekammer Beschwerde führen. (Erw. 2.)
2. Das in Art. 52 Abs. 2 BStP genannte Rechtsmittel ist identisch mit der in Art. 214 ff. BStP vorgesehenen Beschwerde. (Erw. 3.)
3. Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer nach Art. 44 Ziff. 1 BStP angeordneten Untersuchungshaft. Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer. (Erw. 4.)