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Regeste

Art. 66 KUVG, 148 und 251 StGB.
Wenn durch ein und dieselbe Handlung sowohl Art. 66 KUVG übertreten als auch ein Betrug (Art. 148 StGB) und eine Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) begangen wird, sind alle drei Bestimmungen anzuwenden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 66 KUVG, Art. 148 StGB, Art. 251 StGB