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Regeste

Kantonales Steuerrecht. Willkür, rechtsungleiche Behandlung.
1. Auslegung von § 25 lit. k des Zürcher Steuergesetzes, wonach Zuwendungen an Körperschaften, die im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (Erw. 1).
2. Dass eine Rekursinstanz das Steuergesetz in einem Rekursfall abweichend von der bisherigen Praxis der Einschätzungsbehörden auslegt, stellt grundsätzlich keine rechtsungleiche Behandlung des Betroffenen im Verhältnis zu den übrigen,bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerpflichtigen dar (Erw. 2).