129 IV 197
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Regeste

Art. 100 Abs. 3 und 5 und Art. 105bis Abs. 2 BStP; Verfügung, mit der einer Anzeige keine Folge gegeben wird, Rechtsmittel.
In Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BStP kann nur das Opfer im Sinne des OHG Beschwerde führen gegen eine Verfügung, mit der einer Anzeige keine Folge gegeben wird. Der Anzeigeerstatter, der durch die in Frage stehende Straftat geschädigt worden sein soll, ohne Opfer im Sinne des OHG zu sein, kann gestützt auf Art. 105bis Abs. 2 BStP gegen eine solche Verfügung keine Beschwerde führen. Präzisierung der in BGE 128 IV 223 publizierten Rechtsprechung (E. 1).
Art. 270 StGB; Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen.
Die Verwendung einer Schweizerfahne durch eine Privatperson auf dem Umschlag ihres Buches fällt nicht unter Art. 270 StGB (E. 2).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

DTF: 128 IV 223

Articolo: Art. 105bis Abs. 2 BStP, Art. 270 StGB, Art. 100 Abs. 5 BStP