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Regeste

Art. 111 Abs. 2 OG, Art. 94 OG in Verbindung mit Art. 113 OG.
- Die kantonale Verwaltung kann grundsätzlich nicht dazu verhalten werden, einen erstinstanzlichen Entscheid zu vollstrecken, welcher aufgrund einer beim EVG eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht rechtskräftig ist (E. 2).
- Eine sofortige Vollstreckung des Entscheids kann nur auf dem Wege einer vorsorglichen Verfügung im Sinne von Art. 94 OG erlangt werden (E. 3).
- In casu Verfügung im Zweifelsfall (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG), mit welcher dem Versicherten der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verneint wird. Der kantonale Entscheid, der diese Verfügung aufhebt und die Sache an die Verwaltung zurückweist. Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BIGA. Antrag des Versicherten auf Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung; Abweisung dieses Antrages.

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referenza

Articolo: Art. 94 OG, Art. 111 Abs. 2 OG, Art. 113 OG, Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG