Regeste
Art. 114 Abs. 2 OG.
Ist die von der Verwaltung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Eidg. Versicherungsgericht gutgeheissen und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die gerichtliche Vorinstanz zurückgewiesen worden, so befindet sich der Versicherte dort wiederum in der Parteirolle des Beschwerdeführers und ist damit berechtigt, seine Beschwerde zurückzuziehen, um eine "reformatio in pejus" zu verhindern.