Regeste
Apfelweinmarken; Verwechslungsgefahr.
1. Eine reine Wortmarke kann auch durch eine Marke verletzt werden, die aus Wort und Bild besteht (Erw. 1).
2. Art. 6 Abs. 1 und 2 MSchG . Verwechselbarkeit von Wortmarken, die sich nur durch die Farbangaben unterscheiden, z.B. "Blauer Bock", "Grüner Bock", "Roter Bock" (Erw. 2).
3. Art. 3 Abs. 2 und 4 MSchG . Die insbesondere für Apfelwein verwendete Wortmarke "Blauer Bock" ist nicht Sachbezeichnung und verstösst, mag sie auch den Titel einer Rundfunksendung in Erinnerung rufen, nicht gegen die guten Sitten (Erw. 3 und 4).
4. Art. 9 MSchG. Nichtigkeit einer Marke, weil sie in Deutschland, nicht aber in der Schweiz gebraucht wird (Erw. 5)?
5. Unterscheidbarkeit der Marken "Blauer Bock" einerseits und "Bockstein" und "Springbok" anderseits (Erw. 6).