Regeste
Art. 49 und 52 Abs. 1 sowie Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ; Art. 6 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 IVG ; Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen.
Die (formelle und materielle) Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen der Sozialversicherung, insbesondere Renten der Invalidenversicherung, erstreckt sich auch auf Voraussetzungen (in casu Art. 6 Abs. 2 IVG) der Leistungsberechtigung, welche zeitlich abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Solche Begründungselemente der rechtskräftigen Rentenverfügung können daher im Rahmen einer Revision oder Neuanmeldung nicht erneut geprüft noch kann allenfalls darauf zurückgekommen werden, es sei denn, es liege ein neuer Versicherungsfall vor (E. 3.1).