Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. b und 59 Abs. 1 OG.
Wer sich der Berufung anschliesst, hat bei Klagen auf Geldleistungen bereits in den Abänderungsanträgen anzugeben, welcher Betrag zuzusprechen ist; er darf die Anträge in der Begründung nicht ergänzen.