Regeste
Art. 132 Abs. 1 BV; Art. 83 lit. m, Art. 113 BGG ; Art. 6 Abs. 1 lit. k, Art. 12 StG ; Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Erlass der Emissionsabgabe ergehen letztinstanzlich; sie können vor Bundesgericht weder mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden (E. 1.2).
Charakter und Auslegung der Emissionsabgabe (E. 2).
Der emissionsabgaberechtliche Freibetrag von Fr. 10'000'000.- erfordert in buchungstechnischer Hinsicht die tatsächliche Ausbuchung bestehender Verluste (sachliches Element). Dies hat im Zeitpunkt zu geschehen, in welchem die Sanierungsmassnahme zu verbuchen ist (zeitliches Element; E. 3).