Regeste
Klage des im Dienst verunfallten Beamten gegen den Bund.
1. Im Rahmen des Art. 129 KUVG steht die auf Art. 339 OR gestützte Klage gegen den Arbeitgeber auf Schadenersatz aus Betriebsunfall auch dem Postbeamten zu (Erw. 2).
2. Der Genugtuungsanspruch verjährt nach Art. 127 OR mit Ablauf von 10 Jahren (Erw. 7).
3. Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG vorgesehene Beschränkung der Haftung auf den Fall der groben Fahrlässigkeit gilt für den Genugtuungsanspruch nicht (Erw. 7).