Regeste
Art. 84 Abs. 2 EntG. Bindung des Richters an die Parteianträge.
Was als Antrag zu gelten hat, bestimmt sich im Hinblick auf jedes Enteignungsobjekt als Ganzes, nicht im Hinblick auf die einzelnen Bewertungsfaktoren.
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Artikel: Art. 84 Abs. 2 EntG