Regeste
Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 KVG ; Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 KVV ; Art. 8 Abs. 1 BV: Versicherungsobligatorium und Zuweisung von Amtes wegen.
Die Kantone sind nicht befugt, Personen einem Versicherer zuzuweisen, welche ihrer Versicherungspflicht bereits nachgekommen sind; ebenso wenig können sie diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, rückwirkend einem Versicherer zuweisen. Der Krankenversicherer und nicht der Kanton ist zuständig, über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten; dasselbe gilt für die Festsetzung des Beitragszuschlages und dessen Herabsetzung.
Der in der Schweiz wohnhafte Sohn des Angestellten einer im Ausland domizilierten internationalen Organisation kann vom Versicherungsobligatorium nicht ausgenommen werden.