Regeste
Art. 106 ff., Art. 153 Abs. 2 lit. a und Art. 155 SchKG ; Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer des Pfandes.
Nur wer wirklich Eigentümer des Pfandes ist, hat gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG Anspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls. Die Feststellung der Eigentümerschaft fällt grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, sondern ist zum Gegenstand eines Widerspruchsprozesses zu machen (Bestätigung der Rechtsprechung).