Eurospider Suche: aza://30-09-2004-5C-196-2004
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225 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://30-09-2004-5C-196-2004
  1. 128 III 12
    Relevanz
    4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Berufung) 5C.234/2001 vom 1. Oktober 2001
    Regeste [D, F, I] Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff der schweren Verwahrlosung; Verzicht auf Einholung eines Gutachtens im gerichtlichen Verfahren. Der besondere Einweisungsgrund der schweren Verwahrlosung gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB ist auf einen Zustand der V...
  2. 107 II 314
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    49. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. November 1981 i.S. T. gegen Direktion der Psychiatrischen Klinik Münsingen und Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 1. Mit der Berufung gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann auch die Verletzung von Art. 397f Abs. 2 ZGB gerügt werden, wonach der betroffenen Person im gerichtlichen Verfahren wenn nötig ein Rechtsbeistand ...
  3. 127 III 385
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    65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juli 2001 i.S. A. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Verfahren im Kanton (Art. 397e ZGB); direkter Zugang zum Richter (Art. 397d ZGB). Beschleunigungsgebot (Art. 397f Abs. 1 ZGB, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Das Bundesrecht will mit Rücksicht auf die EMRK den raschen und direk...
  4. 115 II 129
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    24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Juni 1989 i.S. X. gegen Psychiatrische Gerichtskommission des Kantons Zürich (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Die in Art. 397f Abs. 3 ZGB vorgeschriebene mündliche Anhörung verlangt in erster Instanz die Einvernahme durch das gesamte erkennende Gericht (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 110 II 124 E. 4).
  5. 84 II 146
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    20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. April 1958 i.S. N. gegen Bezirksrat Winterthur.
    Regeste [D, F, I] Entmündigungsverfahren. Anhörung der zu entmündigenden Person (Art. 374 ZGB). Bedeutung des Kreisschreibens des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1914.
  6. 108 II 386
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    74. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. November 1982 i.S. X. (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung des leiblichen Vaters (Art. 265c Ziff. 2 ZGB). 1. Wird ein Kind mit dem Einverständnis der zuständigen Vormundschaftsbehörde bei einem adoptionswilligen Ehepaar untergebracht und fasst die Vormundsch...
  7. 93 II 68
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    14. Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 16. Mai 1967 i.S. E. Schwarz-Epper und Konsorten gegen E. und H. Epper.
    Regeste [D, F, I] Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Art. 150Abs 2 OG. Die Kautionspflicht ist bei einer Mehrzahl von Berufungsklägern grundsätzlich für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen. Gilt etwas anderes im Fall einer notwendigen Streitgenoss...
  8. 110 II 433
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    83. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1984 i.S. L. gegen Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Namensänderung (Art. 30 ZGB). Lebt ein Kind geschiedener Eltern bei seiner Mutter, die nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, so ist es nicht bundesrechtswidrig, die Namensänderung des Kindes erst zwei Jahre nach der Scheidung zu b...
  9. 109 II 295
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    63. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1983 i.S. F. gegen Vormundschaftskommission der Stadt Bern (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Art. 374 ZGB. Die Anhörung im Sinne von Art. 374 ZGB stellt nicht nur ein Verteidigungsrecht des zu Bevormundenden dar, auf das dieser beliebig verzichten kann, sondern sie bildet auch ein Mittel zur Erforschung des Tatbestandes, dessen sich die Behörde...
  10. 103 II 81
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    12. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Mai 1977 i.S. A.
    Regeste [D, F, I] Beiratschaft (Art. 395 ZGB) Die Beiratschaft kann auch persönliche Fürsorge umfassen, doch darf die körperliche und psychische Gesundheit nicht alleiniges Schutzobjekt sein.

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