Regeste
Bewilligung zur Ausübung des Zahnarztberufs; Art. 4 BV und Art. 31 BV; Art. 2 und 4 Binnenmarktgesetz.
Es verstösst nicht gegen Art. 31 BV, für die Ausübung des Zahnarztberufs von Inhabern eines ausländischen Ausweises ein eidgenössisches Diplom zu verlangen (E. 2).
Der Inhaber eines ausländischen Zahnarztdiploms, der sich in einem Kanton niederlassen will, kann sich nicht auf Art. 2 und Art. 4 BGBM berufen (E. 3).
Generelle Ansichtsäusserungen eines Departementsvorstehers begründen keinen Vertrauensschutz (E. 4).
Die Kostenfreiheit gemäss Art. 4 Abs. 2 BGBM kommt nicht zum Tragen, wenn das Binnenmarktgesetz gar nicht anwendbar ist (E. 5).