Regeste
Haftung einer Gemeinde aus unerlaubten Handlungen ihrer Organe. Klage auf Schadenersatz wegen angeblich rechtswidriger Ausschliessung eines Metzgers von der Benützung des Gemeindeschlachthauses.
Handlung in Ausübung gewerblicher Verrichtungen (Art. 61 Abs. 2 OR) oder hoheitlicher Funktionen? Da letzteres zutrifft, ist nicht Bundesprivatrecht (Art. 41 ff. OR), sondern kantonales öffentliches Recht anwendbar. Diesem unterliegt auch der Anspruch der Gemeinde auf Benützungsgebühren.
Nichteintreten auf die Berufung an das Bundesgericht wegen ausschliesslicher Massgeblichkeit des kantonalen Rechts (Art. 43 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 lit. a OG ) und wegen Fehlens einer Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 46 OG).