Regeste
Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigungen.
Sind die Begriffsmerkmale eines Unfalles, mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors, erfüllt, kann ein Rotatorenmanschettenriss unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden.