Regeste
Art. 22ter Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, 4 und 5 AHVG ; Art. 49 Abs. 1 und 3 AHVV ; Zusatzrente für Pflegekind.
Das Erlöschen des Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 3 AHVV setzt einen effektiven Übergang der Unterhalts- und Erziehungspflichten von den Pflegeeltern auf die leiblichen Eltern voraus (E. 5).