Regeste
Art: 19 BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).
1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich der Anwendung des Art. 19 Abs. 1 EGG durch die kantonale Behörde (Erw. 2).
2. Art. 19 Abs. 1 lit. b EGG soll allgemein verhindern, dass irgendein Eigentümer eines Landguts, das einer Bauernfamilie eine auskömmliche Existenz zu bieten vermag, weitere landwirtschaftliche Liegenschaften kauft (Erw. 3).
3. Anwendung des Art. 19 Abs. 1 EGG auf ein Handels- oder Industrieunternehmen. Wie ist zu bestimmen, ob die Ausdehnung des landwirtschaftlichen Grundeigentums des Käufers noch in einem vernünftigen Rahmen bleibt? Frage offen gelassen (Erw. 4).
4. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c EGG , auf seiten des Käufers (Erw. 5a) und des Verkäufers (Erw. 5b).