Regeste
Widerruf des Asyls. Art. 41 Abs. 3 Asylgesetz.
Obwohl beim Widerruf des Asyls dem Ehegatten und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft nicht automatisch aberkannt wird, schliesst Art. 41 Abs. 3 AsG dennoch nicht aus, auch das dem Ehegatten und den Kindern des Flüchtlings gewährte Asyl zu widerrufen (Erw. 5).