Regeste
Art. 273 Abs. 2 BStP.
Wenn der Beschwerdeführer in der neuen Beschwerdeschrift wieder gegen Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP verstösst, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Erw. 1), desgleichen wenn er darin nach Ablauf der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP ergänzende Anbringen macht, obwohl ihm der Präsident des Kassationshofes angedroht hatte, dass auch solche das Nichteintreten zur Folge hätten (Erw. 4).