Regeste a
Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung einer Verfügung.
Auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung ist die Verwaltung befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen (E. 3).
Regeste b
Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Wiedererwägung einer Revisionsverfügung.
Der Rentenanspruch einer versicherten Person, der eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde und der die Rente in der Folge zweifellos zu Unrecht auf eine ganze Rente erhöht wurde, ist für die Zukunft auch dann frei zu prüfen, wenn bezüglich der ursprünglichen Verfügung kein Rückkommenstitel vorliegen würde (E. 5).