Regeste
Bewilligung für die Organisation einer Wette.
1. Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
2. Die Aufzählung der Veranstaltungen, in deren Rahmen Wetten nach Art. 33 Abs. 1 LG verboten sind, ist nicht abschliessend. Das entscheidende Kriterium ist die Gewerbsmässigkeit.
3. Für die Auslegung des Begriffs der gewerbsmässigen Wetten ist es notwendig, auf die analogen Begriffe in den Art. 31 BV und Art. 52 Abs. 3 HRegV zurückzugreifen.