Regeste
Art. 11 VFV: Beitritt in die freiwillige Versicherung.
Der (Rechts-)Irrtum über den Versichertenstatus fällt nicht unter die ausserordentlichen Verhältnisse gemäss Art. 11 VFV, welche eine Verlängerung der Frist rechtfertigen (Bestätigung der Rechtsprechung).