Regeste
Berücksichtigung der politischen Richtungen bei der Besetzung öffentlicher Ämter, Begriff der verfassungsmässigen Rechte; Art. 60 KV/SO, Art. 189 Abs. 1 lit. a BV, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG.
Die Bestimmung von Art. 60 KV/SO, wonach bei der Besetzung öffentlicher Ämter u.a. die politischen Richtungen zu berücksichtigen sind, ist programmatischer Natur und räumt den politischen Parteien kein verfassungsmässiges Recht auf Minderheitsschutz ein (E. 2).