Regeste
Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 IVG , Art. 4 HVA.
Das Hilfsmittelbegehren ist im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 IVG als rechtzeitig zu erachten, wenn es bis Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Änderung der Rechtsprechung).