Regeste
Warenumsatzsteuer.
Ein Druckerzeugnis hat auch dann als allgemeinbelehrend zu gelten, wenn es mit Hinweisen auf die Wissens- und Erkenntnisquellen den Zugang zu den Wissensgebieten erschliesst oder erleichtert (Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB und Art. 2 der Verfügung Nr. 12 vom 15. Juli 1958).