Regeste
Art. 73 Abs. 1 VStrR; Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht.
In Fällen, in denen die Vorfrage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht auf dem verwaltungsrechtlichen Weg nicht (mehr) entschieden werden kann, können die Akten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VStrR auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht an die zuständige Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überwiesen werden (E. 2.4).