Regeste
Art. 22 Abs. 1 und Art. 23bis Abs. 2 BankG , Art. 1 BankV, Art. 819 OR, Art. 33 Abs. 2 VwVG; Anordnung einer ausserordentlichen Revision zur Abklärung, ob eine Gesellschaft unter die Bankengesetzgebung fällt; Pflicht zur Bevorschussung der Kosten.
Die Eidgenössische Bankenkommission ist gestützt auf Art. 23bis Abs. 2 BankG befugt, im Unterstellungsverfahren eine ausserordentliche Revision anzuordnen und hierfür einen Kostenvorschuss zu erheben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden könnte (E. 3 u. 4).