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Regeste

Art. 87 OG. Nicht wiedergutzumachender Nachteil als Folge eines Zwischenentscheides im Strafverfahren.
Ein Zwischenentscheid, mit dem ein Gesuch des Angeschuldigten um Durchführung einer formellen oder einer zusätzlichen Untersuchung abgewiesen wird, hat in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 87 OG zur Folge (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG