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Regeste

Art. 15 UVG; Art. 13 Abs. 1, aArt. 22 Abs. 4, aArt. 23 Abs. 5, Art. 24 und aArt. 99 UVV; Berechnung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigung.
In der UVV wird der versicherte Verdienst bei Mehrfachbeschäftigung lediglich für die Taggeldbemessung (Art. 23 Abs. 5), nicht aber für den Rentenanspruch gesondert geregelt. Die Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (E. 3.2), sofern diese Einkommen - mangels wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden - nicht obligatorisch versichert sind (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 15 UVG