Regeste
Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs (Art. 31 Abs. 3 StGB).
Wird der Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurückgezogen, so gilt dieser Rückzug für alle Beschuldigten. Dieses Unteilbarkeitsprinzip gilt auch, wenn der selektive Rückzug einzig wegen der Immunität eines Tatbeteiligten erfolgte. In der früheren Rechtsprechung (BGE 80 IV 209 E. 3) erwogene Ausnahmen von der Unteilbarkeit werden verworfen (E. 3).