Regeste
Art. 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG.
Wird der Verkehr durch Lichtsignale geregelt, so spielt insoweit das sonst zu beachtende Vortrittsrecht nicht. Daher keine Missachtung des Vortrittsrechts gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der trotz Rotlicht nicht anhält. Ob das Rotlicht Teil einer Lichtsignalanlage für eine Kreuzung ist, ob es dem Schutz der Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen dient oder an engen Stellen das gefahrlose Kreuzen sichert, ist rechtlich belanglos.