Regeste
Art. 47 OR. Höhe der Genugtuungssumme.
1. Art. 28 Abs. 1 MO. Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Personenschäden, die ein Wehrmann einem Dritten zufügt (E. 1).
2. Grundsätze und Anhalte für die Bemessung der Genugtuungssumme in schweren Fällen (E. 2); Beispiele aus der neuesten Rechtsprechung (E. 3).
3. Umstände, welche wegen der Art der Verletzungen und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen eine verhältnismässig hohe Genugtuungssumme rechtfertigen (E. 4).