Regeste a
Die im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erstmals vor Bundesgericht erhobene und hier nicht von Amtes wegen zu berücksichtigende Verjährungseinrede ist, als neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder als neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) betrachtet, unzulässig, soweit die Verjährung nicht erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist (E. 2).
Regeste b
Art. 49, Art. 23 ff. BVG ; Art. 1 ff. GlG, Art. 8 Abs. 3 BV; Lohnnachzahlung bei laufender Invalidenrente.
Berücksichtigung einer Lohnnachzahlung - rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Invaliditätsrisikos - wegen Verletzung des Geschlechterdiskriminierungsverbotes und Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz bei der Berechnung der laufenden Invalidenrente (E. 3 und 4).
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