Regeste
Art. 3 Abs. 1 VG begründet keine Haftung des Bundes für Schaden, der den Parteien durch die notwendigen Kosten eines Verwaltungsprozesses entsteht. Diesen Fall erfassen Spezialbestimmungen des Verfahrensrechts des Bundes - vorliegend Art. 64 VwVG, Art. 8 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren und Art. 159 OG -, die das Problem der Rückerstattung der unerlässlichen Kosten und Auslagen, insbesondere der Aufwendungen für Gutachten, regeln, welche den Parteien erwachsen sind (Art. 3 Abs. 2 VG).