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Regeste

Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde.
1. Der Nachbar ist nicht legitimiert, die Verletzung einer Norm zu rügen, welche eine minimale Höhe für Wohnungen festlegt: Eine solche Bestimmung dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen und bezweckt nicht auch denjenigen der Nachbarn (E. 1b).
2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Nachbar die Verletzung solcher kantonaler Verfahrensrechte rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt oder auf eine solche hinausläuft (E. 2).
Art. 20 des Tessiner Verwaltungsverfahrensgesetzes, Art. 4 BV. Akteneinsicht, Geltungsbereich und Grenzen.
Art. 20 Verwaltungsverfahrensgesetz und Art. 4 BV gewährleisten den Privaten kein Recht, offizielle Aktenstücke zur Einsicht herauszuverlangen. Sie können unter Umständen die Herstellung und Übergabe von Kopien verlangen, falls dies den Behörden kein unverhältnismässiger Aufwand und keine hohen Kosten verursacht (E. 2a-b).

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referenza

Articolo: Art. 4 BV, Art. 88 OG