Regeste
Art. 88 OG, Art. 380 und Art. 381 ZGB .
Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Wahl des Vormunds sind weder der dabei übergangene Verwandte noch die Eltern des Mündels, deren Vorschlag nicht berücksichtigt worden ist, legitimiert.
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Artikel:
Art. 88 OG,
Art. 380 und