Regeste
Art. 8 lit. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit, Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 (in Kraft seit 25. Februar 1974).
Die Zugehörigkeit zur italienischen Sozialversicherung im Sinne von Art. 8 lit. b des Abkommens wird aufgrund von Art. 1 des Zusatzprotokolls erst von dem Zeitpunkt an anerkannt, ab welchem der italienische Staatsangehörige eine Invalidenpension der italienischen Sozialversicherung bezieht, und nicht von dem Zeitpunkt an, in welchem ein allfälliger Anspruch entstanden sein könnte.