Regeste
Art. 72 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG : Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung.
Wer eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung (Art. 72 Abs. 1 AVIG) ohne zureichenden Grund vorzeitig abbricht, ist wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und nicht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.