Regeste
Art. 22 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 FZG ; Barauszahlung der im Rahmen der Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistungen.
Wer im Scheidungszeitpunkt nachweislich bereits selbstständig erwerbstätig ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann sich die zu übertragende Summe unter denselben Voraussetzungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals gelten (vgl. BGE 135 V 418; BGE 134 V 170), bar auszahlen lassen (E. 3.5 und 3.6).
contenuto
documento intero
regesto:
tedesco
francese
italiano