Regeste
Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist nicht legitimiert, gegen den Entscheid eines Departements Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu erheben (E. 2).