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Regeste

Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung und Kaufvertrag.
Provisorische Rechtsöffnung gegen einen Schuldner, der sein Recht auf Preisminderung wegen eines Mangels der Kaufsache geltend macht. Einrede gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG oder Bestreitung der Fälligkeit der Forderung im Sinne von Art. 82 OR? (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 82 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 82 OR