Regeste
- Bei ambulanter Behandlung in einer Heilanstalt ist die Wahl des Versicherten auf jene Heilanstalten beschränkt, die sich an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung befinden (Erw. 3b).
- Das Wahlrecht des Versicherten in Art. 20 Abs. 2 Vo III ist auf die nächstgelegene geeignete spezialärztliche Praxis beschränkt (Erw. 2b).
- Die örtliche Einschränkung in Art. 15 Abs. 1 KUVG gilt auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 KUVG (Erw. 2b).