Regeste
BG über das Verwaltungsverfahren.
Auslegung des Art. 1 Abs. 3: Art. 55 ist auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen nur soweit anwendbar, als er den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft.
Die Zwischenverfügung, mit der eine solche Instanz die Wiederherstellung dieser Wirkung verweigert, gründet sich auf das kantonale Recht und unterliegt daher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht.